1. Einbeziehung der AGB
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Verträge über die Erbringung von Trainingsleistungen durch die Tivia Tennisschule Zürich (nachfolgend «Tennisschule»).
Änderungen oder Ergänzungen der nachfolgenden Bestimmungen sind nur gültig, wenn sie durch die Tennisschule schriftlich bestätigt wurden.
Im Übrigen bleiben die Geltung der Hausordnung des Vereins oder Tenniscenters und sämtliche sonstigen Regelungen des Vereins oder Tenniscenters unberührt.
2. Vertragsschluss
Die Anmeldung zum Training erfolgt ausschliesslich über die Webseite der Tennisschule.
Die Tennisschule ist durch die Anmeldung zum Training nicht gebunden und zur Annahme nicht verpflichtet. Der Vertrag über die Erbringung von Trainingsleistungen kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die Tennisschule zustande.
3. Organisation des Trainings
Das Leistungsangebot der Tennisschule umfasst Einzel- und Gruppentraining sowie Feriencamps, Events, Produkte und weitere Dienstleistungen. Einzeltraining kann als einzelne Trainingseinheit («Einzeleinheit»), als Kontingent mehrerer Trainingseinheiten oder als Saisontraining gebucht werden. Gruppentraining kann nur als Saisontraining gebucht werden. Ein Saisontraining umfasst den Zeitraum einer Freiluftsaison (in der Regel von April bis Oktober) oder einer Hallensaison (in der Regel von Oktober bis April).
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen der Stadt Zürich finden keine Trainings statt. Für die Saisonkurse sind die Anzahl der Trainingswochen sowie die Regelung des Unterrichts während der Schulferien der Stadt Zürich im jeweiligen Angebot festgelegt.
Die Dauer einer Trainingseinheit (bei einer Einzeleinheit, bei einer Einheit eines Kontingents oder einer Einheit eines Gruppentrainings) beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, 60 Minuten. Die notwendige Platzpflege (insbesondere Abziehen des Platzes und Bälle sammeln) ist während der Dauer einer Trainingseinheit durch die Teilnehmenden unter Anleitung des Trainers durchzuführen.
Die Trainingsgruppen für Gruppentrainings werden nach praktischen Kriterien, wie Spielstärke und Alter zusammengestellt. Bei der Anmeldung kann eine Gruppengrösse gewünscht werden, auf die jedoch kein Anspruch besteht. Die Tennisschule behält sich das Recht vor, die Gruppeneinteilung jederzeit anzupassen. Zudem kann es vorkommen, dass Kurse zeitlich verschoben oder zusammengelegt werden. Die Tennisschule ist sowohl in der Einteilung der Trainer als auch bei der Gestaltung des Trainingsinhaltes frei.
Die Tennisschule behält sich vor, einzelne Teilnehmer vom Training auszuschliessen, insbesondere wenn diese trotz wiederholter Aufforderung den Anweisungen des Trainers keine Folge leisten oder anhaltend das Training stören. Minderjährige Teilnehmer bleiben in diesem Fall bis zum Ende der Trainingseinheit auf dem Trainingsplatz, soweit sie nicht früher durch einen Vertretungsberechtigten vom Training abgeholt werden. Bei Ausschluss vom Training hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf die Erstattung des Entgelts für die entsprechende Trainingseinheit. Ein darüber hinaus möglicherweise bestehendes Recht zur ausserordentlichen Kündigung des Vertrages behält sich die Tennisschule ausdrücklich vor. Im Falle einer ausserordentlichen Kündigung wird das Entgelt für die verbleibenden Termine grundsätzlich nicht zurückerstattet.
4. Aufsicht bei Minderjährigen
Die Aufsichtspflicht bei minderjährigen Teilnehmern ist auf die Dauer der jeweiligen Trainingseinheit beschränkt.
Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Teilnehmer haben dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer pünktlich zum Training erscheinen und pünktlich nach Ende des Trainings abgeholt werden.
5. Haftung und Eigenverantwortung der Trainingsteilnehmer
Die Teilnahme am Training erfolgt jeweils in eigener Verantwortung. Der Teilnehmer trägt insbesondere die Verantwortung dafür, körperlich und gesundheitlich in der Lage zu sein, am Training teilzunehmen. Während der Trainingseinheit auftretende körperliche oder gesundheitliche Beschwerden sind dem Trainer unverzüglich mitzuteilen.
Der Teilnehmer ist verpflichtet, für den jeweiligen Tennisplatz geeignete Tennisschuhe und geeignete Sportbekleidung zu tragen. Die Tennisschule behält sich das Recht vor, einen Teilnehmenden mit ungeeigneter Bekleidung von der Trainingseinheit auszuschliessen.
Die Haftung der Tennisschule für Schäden im Zusammenhang mit der Erbringung von Trainingsleistungen beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Überdies wird die Tennisschule von sämtlichen Haftungsansprüchen freigestellt (soweit gesetzlich zulässig).
Die Teilnehmer nehmen auf eigenes Risiko an der Trainingseinheit (Einzel- und Gruppentraining, Feriencamps, Events, etc.) und sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Unfall und Krankheit zu versichern.
6. Stornierung und Ausfall von Trainingseinheiten
Für Gruppentrainings, Feriencamps und Events gelten folgende Stornierungsbestimmungen: Bis zur offiziellen Anmeldefrist = keine Stornogebühr, bis 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung = 25% Stornogebühr auf den Gesamtpreis. Bis 15 Tage vor Beginn der Veranstaltung = 50% Stornogebühr auf den Gesamtpreis. Bis 7 Tage vor Beginn = 75% Stornogebühr auf den Gesamtpreis. Innerhalb 7 Tagen vor Beginn oder bei Nichterscheinen = 100% Stornogebühr auf den Gesamtpreis.
Die Absage der Teilnahme an einem Einzeltraining durch den Teilnehmer muss spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Trainingsbeginn mit entsprechender Begründung über die Webseite erfolgen. Wird ein Einzeltraining durch den Teilnehmer nicht rechtzeitig abgesagt, bleibt der Anspruch der Tennisschule auf Zahlung des Trainingsentgelts bestehen.
Bei Gruppentrainings bleibt der Anspruch der Tennisschule auf Zahlung des Trainingsentgelts auch bei Nichterscheinen bestehen. Erfolgt die Abmeldung nicht spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Trainingsbeginn mit entsprechender Begründung über die Webseite, wird zusätzlich eine Umtriebsgebühr von CHF 3 erhoben. Unentschuldigtes Fernbleiben sowie unbegründete Verspätungen werden nicht geduldet und können im Wiederholungsfall zum Ausschluss gemäss Ziffer 3, Absatz 5 führen.
Veränderungen der Teilnehmerzahl bei Gruppentrainings innerhalb der vorgesehenen Gruppengrösse bedürfen keiner gesonderten Absprache; das Kursentgelt wird entsprechend der jeweils gültigen Preistabelle angepasst und erhöht oder senkt sich entsprechend dieser Tabelle. Reduziert sich die Teilnehmerzahl eines Gruppentrainings von zwei auf einen Teilnehmer, erfolgt eine Fortführung des Gruppentrainings nur nach vorheriger Absprache mit dem verbleibenden Teilnehmer; das Kursentgelt erhöht sich bei einer Weiterführung entsprechend der Preistabelle.
Muss ein Teilnehmer eines Gruppentrainings aufgrund von Krankheit oder Verletzung an mindestens drei aufeinanderfolgenden Daten pausieren, sind lediglich 50% des vereinbarten Trainingsentgelts für diese Termine geschuldet, sofern der Teilnehmer der Tennisschule ein ärztliches Attest für die Krankheit bzw. den Unfall vorlegt.
Wird eine Trainingseinheit (Einzeleinheit, Trainingseinheit eines Kontingents, Trainingseinheit eines Gruppentrainings, Feriencamp oder Event) durch die Tennisschule abgesagt (z.B. aufgrund zu geringer Teilnehmerzahl, Abwesenheit des Trainers oder nicht passender Spielstärken), hat der Teilnehmer einen Anspruch auf Nachholung der Trainingseinheit. Ist eine Nachholung nicht oder nicht innerhalb der laufenden Saison möglich, hat der Teilnehmer einen Anspruch auf Erstattung des Trainingsentgelts.
Wird eine Trainingseinheit aufgrund von höherer Gewalt (insbesondere Witterung, witterungsbedingter Unbespielbarkeit des Trainingsplatzes, Dunkelheit, technische Störungen, Hallen- oder Vereinsschliessung) abgesagt, wird die ausgefallene Trainingseinheit, soweit im Einzelfall keine andere Vereinbarung getroffen wird, nicht nachgeholt. In diesem Fall entfällt der Anspruch der Tennisschule auf Zahlung des Trainingsentgelts; ein bereits gezahltes Trainingsentgelt wird dem Teilnehmer nach seiner Wahl gutgeschrieben oder erstattet. Abweichend hiervon wird bei Trainingseinheiten von Minderjährigen und Junioren bis 20 Jahre, soweit möglich und angemessen, ein alternatives Trainingsprogramm in Form eines Konditions- bzw. Athletiktrainings durchgeführt. Die Tennisschule hat in diesem Fall einen Anspruch auf das Trainingsentgelt, wie wenn es sich um eine reguläre Trainingseinheit handeln würde.
Kann eine bereits begonnene Trainingseinheit aufgrund von höherer Gewalt (insbesondere Witterung, witterungsbedingter Unbespielbarkeit des Trainingsplatzes, Dunkelheit, technische Störungen, Hallen- oder Vereinsschliessung) nicht fortgeführt werden, wird die Trainingseinheit abgebrochen. Ein Anspruch auf Nachholung besteht in diesem Fall nicht; der Anspruch der Tennisschule auf Zahlung des Trainingsentgelts bleibt bestehen. Abweichend hiervon wird bei Trainingseinheiten von Minderjährigen und Junioren bis 20 Jahre, soweit möglich und insbesondere im Hinblick auf die verbleibende Trainingszeit angemessen, ein alternatives Trainingsprogramm in Form eines Konditions- bzw. Athletiktrainings durchgeführt. Die Tennisschule hat in diesem Fall einen Anspruch auf das Trainingsentgelt, wie wenn es sich um eine reguläre Trainingseinheit handeln würde.
7. Trainingsentgelt und Zahlung
Das jeweils zu zahlende Trainingsentgelt richtet sich nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preistabelle der Tennisschule.
Die Preise beziehen sich ausschliesslich auf die Erbringung von Trainingsleistungen durch die Tennisschule. Für die Teilnahme können zusätzliche Vereinsmitgliedschaftsgebühren oder Platzkosten anfallen. Massgebend sind die Bestimmungen des jeweiligen Angebots.
Das vereinbarte Trainingsentgelt wird nach Erhalt der Rechnung der Tennisschule zur Zahlung fällig. In der Regel wird ein Einzeltraining nach Beendigung der Einzeleinheit zur Zahlung fällig. Kontingente, Feriencamps und Events sind vor Beginn der ersten Trainingseinheit zur Zahlung fällig. Bei Gruppentrainings erfolgt die Abrechnung in der Regel je hälftig nach der Hälfte sowie nach Abschluss der Saison, wobei sich die Tennisschule vorbehält, Gruppentrainings monatlich abzurechnen.
Die Zahlung des Trainingsentgelts erfolgt auf das in der jeweiligen Rechnung angegebene Konto. Im Falle des Zahlungsverzugs fallen ab der zweiten Mahnung Mahngebühren von CHF 15 pro Mahnung an.
8. Schlussbestimmungen
Mit Abschluss des Vertrages werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkannt.
Soweit nach diesen Allgemeinen Bedingungen Erklärungen schriftlich abzugeben sind, reicht hierfür die Übermittlung in Textform, insbesondere per E-Mail.
Erfüllungsort ist der Sitz der Tennisschule. Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, ist Zürich ausschliesslicher Gerichtsstand.
Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen wirksam. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Bestimmungen.